Brandschutz
Die Brandschutzanforderungen an Bauteile aus Mauerwerk werden in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Je höher und größer Gebäude werden, umso höher sind die Brandschutzanforderungen. Bei mittleren Gebäuden wurden, insgesamt gesehen, die Brandschutzanforderungen reduziert.
Gebäudeklasse 1 | a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude |
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Gebäudeklasse 2 | Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2. |
Gebäudeklasse 3 | sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m. |
Gebäudeklasse 4 | Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2. |
Gebäudeklasse 5 | sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. |
Die genannten Gebäudehöhen in der Tabelle beziehen sich auf die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche |
Bei zweischaligen Außenwänden wird nur die tragende Innenschale brandschutztechnisch beurteilt. Die äußere nichttragende Verblendschale schützt die innere Schale bei Brandbeanspruchungen von außen und darf nach DIN 4102-4, Abschnitt 4.5.2.10, wie eine Putzschicht angesetzt werden.
Für die innenseitig verputzte tragende Schale von zweischaligen Außenwänden dürfen daher die Werte für verputztes Ziegelmauerwerk angesetzt werden. Der Putz ist dabei nur auf der Raumseite, nicht aber zwischen den Schalen erforderlich.
Für die Wärmedämmung in der Hohlschicht von zweischaligen Außenwänden bei Hochhäusern dürfen gemäß Muster-Hochhaus-Richtlinie vom August 2005 ausschließlich nichtbrennbare Baustoffe verwendet werden. Der Ausschluss brennbarer Baustoffe in den Bauteilen der Außenwand oder vor der Fassade ist erforderlich, weil ein Fassadenbrand am Hochhaus wegen der begrenzten Wurfweite der Strahlrohre der Feuerwehr nicht wirksam bekämpft werden kann. Brandereignisse belegen, dass sich schwerentflammbare Baustoffe in mehrschaligen hinterlüfteten Fassaden wegen deren Kaminwirkung wie normalentflammbare Baustoffe verhalten können. Die Anforderung betrifft alle Teile der Außenwände. Dazu gehören auch Außenwandverkleidung einschließlich der Unterkonstruktion sowie Blenden, Fensterläden, Jalousien, Fensterrahmen, Sonnenschutzblenden. Aus § 28 Abs. 3 Satz 2 MBO 2002 ergibt sich, dass auch Balkonbekleidungen (Umwehrungen, Sichtblenden oder ähnliche Bauteile) Bestandteil der Außenwand sind.
Nach dem aktuellen Entwurf der DIN 4102-4 sind neue Brandschutzanforderungen für die zweischalige Außenwand vorgesehen. An Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 werden hinsichtlich zweischaliger Außenwände keine besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen gestellt.
Die neuen Brandschutzanforderungen gelten für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie auch für Sonderbauten bis zu einer Höhe von < 22 m.
Zweischalige Außenwand | Gebäudeklassen 4 und 5 | ||
Wärmedämmung | |||
Nicht brennbar | Schwerentflammbar Schalenabstand | ||
≤ 10 cm | > 10 cm ≤ 20 cm | ||
Mit Volldämmung und Fingerspalt | Keine Anforderung | Keine Anforderung | Brandsperren |
Mit Luftschicht und Dämmung | Brandsperren | ||
Mit Luftschicht ohne Dämmung | Brandsperren | ||
Für den Einbau von Brandsperren gelten die Regelungen der DIN 4102-4. |