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Abfangung

Abfangung von Ziegelverblendschalen

a) Außenschalen von 115 mm Dicke sollen in Höhenabständen von etwa 12 m abgefangen werden. Sie dürfen bis zu 25 mm über ihr Auflager vorstehen. Ist die 115 mm dicke Außenschale nicht höher als zwei Geschosse oder wird sie alle zwei Geschosse abgefangen, dann darf sie bis zu 38 mm über ihr Auflager vorstehen. Diese Überstände sind beim Nachweis der Auflagerpressung zu berücksichtigen. Bei nachträglicher Verfugung müssen die Fugen der Sichtflächen mindestens 15 mm tief flankensauber ausgekratzt und anschließend handwerksgerecht ausgefugt werden.

Die Norm stellt keine Anforderungen an die maximale Höhe von Verblendschalen, sofern deren Dicke 11,5 cm beträgt. Allerdings sollen diese Verblendschalen in Höhenabständen von etwa 12 m abgefangen werden. Sie dürfen 2,5 cm über ihr Auflager vorstehen. Dies bedeutet, dass eine Auflagertiefe von mindestens 9 cm stets gewährleistet sein muss.

b) Außenschalen mit Dicken von t ≥ 105 mm und t < 115 mm dürfen nicht höher als 25 m über Gelände geführt werden und sind in Höhenabständen von etwa 6 m abzufangen. Bei Gebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen darf ein Giebeldreieck bis 4 m Höhe ohne zusätzliche Abfangung ausgeführt werden. Diese Außenschalen dürfen höchstens 15 mm über ihr Auflager vorstehen. Die Ausführung der Fugen erfolgt in der Regel im Fugenglattstrich. Bei nachträglicher Verfugung müssen die Fugen der Sichtflächen mindestens 15 mm tief flankensauber ausgekratzt und anschließend handwerksgerecht ausgefugt werden.

Die Aufzählung b) wurde zur Anpassung der Norm an die über viele Jahrzehnte bewährte Praxis der zweischaligen Außenwand neu aufgenommen. Hintergrund dieser Ergänzung waren die Verblendschalen aus den Mauersteinen im Hamburger Format (HF 220 x 105 x 65 mm) und im Oldenburger Format (OF 220 x 105 x 51 mm), welche traditionell insbesondere  in Norddeutschland verwendet werden. Diese Verblendschalen wurden bei der bisherigen Regelung der DIN 1053-1, welche nur zwischen 11,5 cm und 9 cm dicken Verblendschalen unterschieden hat, nicht berücksichtigt.

Dazu ist zu bemerken, dass sich die 10,5 cm dicken Verblendschalen aus den Mauersteinen im Hamburger und Oldenburger Format in statischer Hinsicht genauso wie die 11,5 cm dicken Verblendschalen verhalten, sofern sie vollflächig aufgelagert sind oder maximal 1,5 cm über ihr Auflager vorstehen. In solchen Fällen beträgt die Auflagertiefe genauso wie bei einer 11,5 cm dicken Verblendschale, welche 2,5 cm über ihr Auflager vorsteht, mindestens 9 cm.

Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Abweichung von den Regelungen der DIN EN 1996-2 begründen, wenn 10,5 cm dicke Verblendschalen ebenfalls in Höhenabständen von etwa 12 m abgefangen werden sollen. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • Die Auflagertiefe der Verblendschale muss mindestens 9 cm betragen.
  • Die Verblendschale muss mit einem geeigneten Mörtel (z. B. Mörtelgruppe IIa, M5) im Fugenglattstrich-Verfahren ausgeführt werden.

c) Außenschalen mit Dicken von t ≥ 90 mm und t < 105 mm dürfen nicht höher als 20 m über Gelände geführt werden und sind in Höhenabständen von etwa 6 m abzufangen. Bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen darf ein Giebeldreieck bis 4 m Höhe ohne zusätzliche Abfangung ausgeführt werden. Die Fugen der Sichtflächen von diesen Verblendschalen müssen im Fugenglattstrich ausgeführt werden. Diese Außenschalen dürfen höchstens 15 mm über ihr Auflager vorstehen.